Informationen zum Waffenerwerb

Als Privatperson eine Waffe erwerben

Eine Waffe wird erworben, wenn sie gekauft, geschenkt, geerbt, gemietet oder ausgeliehen wird.
Je nach der Art der Waffe benötigen Sie einen Vertrag, einen Waffenerwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung. Bei jedem Erwerb müssen Sie allgemeinen Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllen.

Im Waffenrecht gibt es:

Meldepflichtige Waffen

Bewilligungspflichtige Waffen

Verbotene Waffen

Broschüre

Die Broschüre “Waffen in Kürze” (Stand: August 2019) informiert Sie über die Kategorien von Waffen und die entsprechenden Erwerbsvoraussetzungen.

Broschüre “Waffen in Kürze”

Erwerb von meldepflichtigen Waffe

Meldepflichtige Waffen werden privilegiert behandeln, da sie keine vorgängige Bewilligung benötigen. Dieses Privileg geniessen:

  • Schweizer Ordonnanz-Repetiergewehre (Karabiner 31, Langgewehre, etc.)
  • Zur Jagd zugelassene Gewehre und Flinten
  • Sportgewehre
  • Druckluft- und Softair-Waffen
  • Vorderlader

Zum Erwerb einer meldepflichtigen Waffe benötigen wir von Ihnen einen amtlichen Ausweis (Pass oder ID) und einen aktuellen Strafregisterauszug. Beim Erwerb werden wir zusammen einen Übertragungsvertrag erstellen, von welchem wir eine Kopie an das kantonale Waffenbüro Ihres Wohnkantons senden werden.

Erwerb von bewilligungspflichtigen Waffe

Bewilligungspflichtige Waffen benötigen eine vorgängige Bewilligung. Diese Bewilligung wird Waffenerwerbsschein, kurz WES genannt. Den WES müssen Sie beim Waffenbüro Ihres Wohnkantons beantragen. Zu den bewilligungspflichtigen Waffengehören:

  • Revolver
  • Pistolen, bei welchen die Magazinkapazität 20 Zentralfeuerpatronen nicht übersteigt
  • Unterhebelrepetierer (Lever Action)
  • Repetierflinten (Pump Action)
  • Ausländische Ordonnanz-Repetiergewehre
  • Halbautomatische Gewehre, bei welchen die Magazinkapazität 10 Zentralfeuerpatronen nicht übersteigt
  • Selbstladeflinten

Zum Erwerb einer bewilligungspflichtigen Waffe benötigen wir von Ihnen einen amtlichen Ausweis (Pass oder ID) und einen gültigen WES. Beim Erwerb werden wir die Details auf dem WES ergänzen und danach eine Kopie des WES an das Waffenbüro Ihres Wohnkantons senden.

Erwerb von verbotenen Waffen und Zubehör

Magazine bzw. Ladevorrichtungen hoher Kapazität

Ladevorrichtungen hoher Kapazität sind bei Handfeuerwaffen > 10 Schuss, bei Faustfeuerwaffen >20 Schuss.

Eine halbautomatische Zentralfeuerwaffe gilt als mit einer  Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (LhK) ausgerüstet, wenn eine solche eingesetzt ist oder, wenn sie mit einer solchen aufbewahrt oder transportiert wird. Das heisst: Wenn der Besitzer einer halbautomatischen Zentralfeuerwaffe gleichzeitig eine LhK besitzt, gilt die Waffe grundsätzlich als verbotene Waffe (Ausnahme: der Besitzer hält die Waffe und Ladevorrichtung stets getrennt).

Gemeinsames Aufbewahren/Transportieren ist nur dann nicht gegeben, wenn die Waffe und LhK getrennt gehalten werden, wie zum Beispiel:

  • Aufbewahrung in verschiedenen Gebäuden oder im gleichen Gebäude, aber getrennt weggeschlossen (verschiedene Schlüssel).
  • Kein Transport im gleichen Fahrzeug. Ausnahme: Im gleichen Fahrzeug gemischt transportierte Waffen mit Ladevorrichtung grosser Kapazität und kleiner Kapazität dürfen zusammen transportiert werden, wenn beide Besitzer auf dem Transport dabei sind. Beispiel: Zwei Schützen fahren gemeinsam zum Schützenfest. Einer hat sein ehemaliges Armeegewehr mit dabei und der andere ein nach dem 15.08.2019 mit WES erworbenes PE90.

Halbautomatische Feuerwaffen, welche vor dem 15. August 2019 erworben wurden, dürfen weiterhin mit grossen Magazinen ausgerüstet werden. Entscheidend für diesen Bestandsschutz ist der Zeitpunkt des Erwerbs.

Der Neuerwerb von von grossen Magazinen (Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität, LhK) ist nur mit einer Besitzbestätigung für den Altbesitz oder mit einer neuen Ausnahmebewilligung möglich.

Halbautomatische Feuerwaffen mit grossem Magazin

Haben Pistolen mehr als 20 Schuss Magazinkapazität oder halbautomatische Gewehre mehr als 10 Schuss Magazinkapazität ist der Erwerb nur noch für Sammler, Museen oder Sportschützen möglich. Der Erwerb muss vorgängig vom zuständigen Waffenbüro bewilligt werden.

Zum Erwerb dieser verbotenen Waffen brauchen wir von Ihnen einen amtlichen Ausweis (Pass oder ID) und eine gültige “kleine” Ausnahmebewilligung.

Übrige verbotene Waffen

Zum Erwerb dieser Waffen und Waffenzubehörs ist eine Ausnahmebewilligung nötig. Ausgestellt werden diese Ausnahmebewilligung nach vorgängiger Prüfung durch das Waffenbüro Ihres Wohnkantons.
Verboten sind:

  • Seriefeuerwaffen (Maschinengewehre, Maschinenpistolen, etc)
  • Halbautomatische Handfeuerwaffen mit Klapp- oder Schubschaft, deren Gesamtlänge ohne Funktionseinbusse unter 60cm gekürzt werden kann
  • Militärische Abschussgeräte für Munition mit Sprengwirkung (Granatwerfer, Panzerfaust)
  • Laserzielgeräte
  • Nachtsichtzielgeräte
  • Schalldämpfer
  • Elektroschocker
  • automatisch öffnende Messer
  • Butterfly-Messer
  • Dolche und Wurfmesser mit symmetrischer Klinge
  • Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen (Stockflinte, schiessender Kugelschreiber, etc.)
  • Geräte, die dazu bestimmt sind Menschen zu verletzen (namentlich Schlagruten, Wurfsterne, Schlagringe, Steinschleudern mit Armstütze, etc)

Zum Erwerb dieser verbotenen Waffen brauchen wir von Ihnen einen amtlichen Ausweis (Pass oder ID) und eine gültige “grosse” Ausnahmebewilligung.

Waffen – Training – Sicherheit