Magazine

Magazine bzw. Ladevorrichtungen hoher Kapazität

Ladevorrichtungen hoher Kapazität sind bei Handfeuerwaffen > 10 Schuss, bei Faustfeuerwaffen >20 Schuss.
Eine halbautomatische Zentralfeuerwaffe gilt als mit einer  Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (LhK) ausgerüstet, wenn eine solche eingesetzt ist oder, wenn sie mit einer solchen aufbewahrt oder transportiert wird. Das heisst: Wenn der Besitzer einer halbautomatischen Zentralfeuerwaffe gleichzeitig eine LhK besitzt, gilt die Waffe grundsätzlich als verbotene Waffe (Ausnahme: der Besitzer hält die Waffe und Ladevorrichtung stets getrennt).
Gemeinsames Aufbewahren/Transportieren ist nur dann nicht gegeben, wenn die Waffe und LhK getrennt gehalten werden, wie zum Beispiel:

  • Aufbewahrung in verschiedenen Gebäuden oder im gleichen Gebäude, aber getrennt weggeschlossen (verschiedene Schlüssel).
  • Kein Transport im gleichen Fahrzeug

Halbautomatische Feuerwaffen, welche vor dem 15. August 2019 erworben wurden, dürfen weiterhin mit grossen Magazinen ausgerüstet werden. Entscheidend für diesen Bestandsschutz ist der Zeitpunkt des Erwerbs.

Der Neuerwerb von von grossen Magazinen (Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität, LhK) ist nur mit einer Besitzbestätigung für den Altbesitz oder mit einer neuen Ausnahmebewilligung möglich.

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